Verhaltenregeln im Schadenfall
Wichtiger Hinweis: Um den Versicherungsschutz für die Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) nicht zu gefährden, sind die nachstehenden Anweisungen unbedingt zu beachten!
Schaden innerhalb einer Woche melden
Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche - per Schadenanzeige zu melden:
- möglichst das Schadenformular verwenden,
- alle Fragen beantworten,
- den Schadenhergang ausführlich schildern, evtl. mit Skizze auf einem gesonderten Blatt erläutern,
- Alter, Kaufpreis von beschädigten Sachen angeben, Rechnungen oder Kostenvoranschläge beifügen,
- bei Fax-Meldungen Unterschrift nicht vergessen.
Kein Schuldanerkenntnis
Bitte erkennen Sie Ansprüche weder ganz oder teilweise an oder leisten gar eine Zahlung, weil dadurch der Versicherungsschutz gefährdet werden kann.
Versprechen Sie keine Zahlungen
Nicht jeder Schaden ist versichert. Vermeiden Sie daher Zusagen über eine Zahlung eines Schaden. Die Prüfung liegt ausschließlich bei der entsprechenden Abteilung des Versicherers. Die Schadenabteilung kann den Versicherungsmakler jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigen, kleinere Schäden selbst zu regulieren (Vertreterregulierung). Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Schaden, d. h. es wird eine Zeitwertentschädigung geleistet.
Nicht jeder Schaden kann sofort reguliert werden
Häufig sind zusätzliche Ermittlungen notwendig, um die Rechtmäßigkeit der Ansprüche zu prüfen. Es ist dem Versicherer deshalb nicht immer möglich, zum Schadenersatzanspruch sofort Stellung zu beziehen.
Abwehr unberechtigter Ansprüche ist Versicherungsschutz
Auch wenn Versicherungsschutz besteht, wird nicht immer eine Zahlung geleistet. Die Abwehr einer unberechtigten Forderung stellt eine echte Versicherungsleistung dar.
Mahnbescheid / Prozeß
Gegen Mahnbescheide und andere Verfügungen müssen Sie die Rechtsmittel einlegen, auf die sie durch das Gericht aufmerksam gemacht werden. Veranlassen Sie bitte, daß der Versicherer oder Ihr zuständiger Versicherungsmakler von derartigen Maßnahmen oder anderen gerichtlichen Schritten gegen sie oder mitversicherte Personen sofort unterrichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Schaden bereits gemeldet ist.