Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN 93)Die Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung (SGlN 93) gelten nur für Gebäude, deren Zeitwert nicht weniger als 40%, bei landwirtschaftlichen Gebäuden nicht weniger als 50% des Neuwerts beträgt.
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