Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren.
Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweist, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht