§ 13 Umfang der Feststellung der Sachverständigen
- Die Feststellung der Sachverständigen muß, wenn beide Parteien sich hierüber nach Eintritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere folgendes ergeben:
- Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,
- eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während des Bewertungszeitraumes ohne Unterbrechung des Betriebes gestaltet hätte,
- eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wie sich das Geschäft während des Bewertungszeitraumes infolge der Unterbrechung gestaltet hat,
- ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsschadens berücksichtigt worden sind.
- Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind im Sinne des § 4 aufzustellen. Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der im Bewertungszeitraum fortlaufenden Kosten.
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