§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Obliegenheitsverletzung, besonderer Verwirkungsgrund
- Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Prüfung der in dem Verzeichnis der versicherten Sachen aufgeführten Sachen und die Einholung von Auskünften bei der Liefer- oder Herstellerfirma zu gestatten. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede gewünschte Auskunft zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht zu überlassen.
- Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Schadenereignis, das einen Entschädigungsanspruch zur Folge haben könnte,
- dem Versicherer unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen; übersteigt der Schaden voraussichtlich 25.000,-- €, so sollte die Anzeige fernschriftlich oder telegrafisch erfolgen; Brand-, Explosion-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- und Beraubungsschäden hat der Versicherungsnehmer gleichzeitig der Polizeibehörde zu melden;
- den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers oder dessen Beauftragten zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen; hierbei entstehende Kosten ersetzt der Versicherer gemäß § 63 VVG;
- das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nur zu verändern,
- aa) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern oder
- bb) soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder
- cc) nachdem der Versicherer zugestimmt hat oder
- dd) falls die Besichtigung nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eingang der Schadenanzeige, stattgefunden hat.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 6 und 62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Anzeige eines in Nr. 2 a Teilsatz 3 genannten Schaden bei der Polizeibehörde unterblieben, so kann die Entschädigung nur bis zur Nachholung dieser Anzeige verweigert werden.
- Der Versicherer ist auch dann von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer aus Anlaß des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen.
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