Werden versicherte Sachen beschädigt, so kann der Versicherungsnehmer Ersatz für die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts notwendigen Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Teile verlangen, jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Bei Schäden an versicherten Gegenständen werden Abzüge "neu für alt" vorgenommen, deren Höhe sich nach dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) richtet. Die Abzüge erfolgen vom Endbetrag der Kosten der Wiederherstellung oder Neubeschaffung. Ersatzpflichtigen Fracht- und Transportkosten bleiben hiervon unberücksichtigt.