Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schaden als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlaß des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft.