§ 15 VerjährungWenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs, bei Schäden im Ausland zwölf Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 und 2 VVG bleibt unberührt. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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