§ 10 Versicherung für fremde RechnungIst die Versicherung zugunsten Dritter abgeschlossen, so finden die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen von § 7 Nr. 3, § 11 und § 14 auf den Versicherten entsprechende Anwendung, § 79 VVG bleibt unberüht. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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