§ 1 Gegenstand der Versicherung
- Wird der im Versicherungsvertrag bezeichnete Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen, der nach den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer den dadurch in dem Betrieb des Versicherungsnehmers entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 2).
- Über Nr. 1 hinaus wird ein Unterbrechungsschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
- Unterbrechungsschäden infolge Sachschadens an Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbändern, Magnetplatten oder sonstigen Datenträgern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist; eine Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
Der Versicherungsnehmer hat jedoch von den in Abs. 1 genannten Unterlagen und Datenträgern Duplikate anzufertigen und diese so aufzubewahren, daß sie im Fall eines Sachschadens voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Als Duplikate gelten auch Urbelege oder damit vergleichbare Unterlagen, die ohne nennenswerte Zeitverzögerung und ohne große Kosten eine Rekonstruktion ermöglichen. Unterbrechungsschäden durch Verlust oder Änderung gespeicherter Informationen ohne gleichzeitige Beschädigung des Datenträgermaterials werden nicht ersetzt.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 3 Abs. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 und 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistugnsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
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