Gruppen-UnfallversicherungDer Schutz der BelegschaftDas größte Kapital Ihres Unternehmens sind qualifizierte, treue und motivierte Mitarbeiter - insbesondere in Zeiten verschärften Wettbewerbs. Dass die Attraktivität eines Arbeitsplatzes nicht nur nach Gehalt und Betriebsklima, sondern vermehrt nach der Qualität des sozialen Umfeldes bewertet wird, das wissen Sie als Betriebsinhaber gewiss schon lange. Genau hier liegen dann auch die Pluspunkte, die den Sinn einer Gruppen-Unfallversicherung ausmachen:
Ihr Vorteil liegt im Beitrag - vor allem, wenn Sie diesen steuerlich nutzen. Auch in der Versicherungsbranche treibt die Abnahme großer Mengen eines Produkts den Preis deutlich nach unten. Gerade für mittelständische Betriebe und ihre Inhaber spielt die Preisgestaltung in der betrieblichen Unfallversicherung eine große Rolle. Bereits ab drei Personen sind Sie eine "Gruppe", selbst dann, wenn der Inhaber mit seinem eventuell mitarbeitenden Ehepartner versichert werden sollen. Aus steuerlicher Perspektive gelten die Beiträge zur Gruppen-Unfallversicherung beim Arbeitgeber zumeist als "Arbeitslohn" und sind daher in vollem Umfang abzugsfähig. Der Arbeitnehmer hingegen muss die vom Betrieb gezahlten Versicherungsbeiträge in die Lohnsteuer einbringen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Lohnsteuerpauschalierung vorgenommen werden. Sofern die Leistungen, die der Anbieter im Versicherungsfall auszahlt, in voller Höhe weitergegeben werden, bleibt der Betriebsgewinn unbeeinflusst. Selbstverständlich trägt bereits die gesetzliche Unfallversicherung einen großen Beitrag für den Schutz Ihrer Mitarbeiter - während der Arbeit und auf dem Weg von und zum Betrieb. Das war's aber. Die Private Unfallversicherung erweitert den gesetzlichen Schutz auf alle Wege. Nicht nur während der Arbeitszeit, sondern auch in der Freizeit und sogar im Urlaub. Weltweit 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr. Wer ist für die Beitragsrechnung zuständig?Der Betrieb übernimmt die Beiträge und bestimmt den zu versichernden Personenkreis. Dabei können Sie betriebsrelevante Gesichtspunkte anwenden (nur Auszubildende, nur Prokuristen, nur Mitarbeiter mit einer längeren Betriebszugehörigkeit etc.). Hierbei sind lediglich die Versicherungstarife zu beachten, die Einstufungen nach den Gefahrengruppen A (ohne) und B (mit körperlicher Tätigkeit) vorsehen. Was kann vereinbart werden?
Im Falle von kosmetischen Operationen, Lebensmittelvergiftungen oder Infektionen können ebenfalls Leistungen vereinbart werden. Fragen Sie auch nach Schmerzens- und Tagegeld sowie der verbesserten Gliedertaxe. Besonderheiten
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