PrivathaftpflichtversicherungSchützen Sie sich vor berechtigten und unberechtigten Forderungen nach einem Schaden!![]() Karin W.* betreut seit vielen Jahren Kinder in kleinen Gruppen bei sich zu Hause. Noch nie ist etwas passiert, bis auf diesen Tag, als alles schief zu laufen schien. Zuerst kratzt der fünfjährige Dennis* mit seinem Kinderspaten in das Auto des Nachbarn eine Kerbe und dann stürzt die kleine Natascha* auch noch vom Klettergerüst und bricht sich einen Arm. Da war die liebe Not groß, denn wer kommt jetzt für den Schaden auf und was passiert, wenn die Fraktur so schwer ist, dass bleibende Schäden davon getragen werden? Grundsätzlich gilt, dass Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren an einem Schaden keine Schuld tragen. Doch wer trägt dann den Schaden, wenn er entstanden ist? Ohne Schuld gibt es auch keine Ersatzleistung für den Geschädigten und er geht leer aus. Gerade wenn man aber die Kinder von Freunden, Nachbarn oder Verwandten hütet, kann es schnell unangenehm werden, wenn die Versicherung die Ersatzleistung ablehnt. Doch was passiert, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde? Dann sollte der Aufsichtspflichtige gut versichert sein und diesen Bereich in seine Haftpflichtversicherung eingeschlossen haben. Dieses Szenario ist nur ein Beispiel unzähliger Möglichkeiten, wie Sie haften können und im Bedarfsfall einen wichtigen Partner brauchen, der Ihnen hilft! Unter Haftpflicht versteht man die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, jenen Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat. Die jeweiligen Tatbestände, die eine Schadenersatzpflicht auslösen, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in anderen Gesetzen (z. B. dem Wasserhaushaltsgesetz) festgelegt: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schaden verpflichtet." (§ 823, Satz 1 BGB) Gemeint ist also ein Schadenersatz in unbegrenzter Höhe. Eine Haftpflichtversicherung übernimmt diese Verpflichtung (bis zur Höhe der Deckungssumme), die in schweren Fällen die materielle Existenz des Versicherten gefährden kann. Denn es ist möglich, dass er ein Leben lang zahlen muß. Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen als Versicherungsmakler gerne zur Verfügung. Sie haben Fragen? Dann stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung. * Name geändert verwendetes Original-Photo: Primabild - Fotolia.com Voraussetzungen der HaftpflichtGrundsätzlich haftet man aus Verschulden. Das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Gesetze enthalten noch eine Vielzahl weiterer Haftungsbestimmungen, die aber z.T. nur für den privaten Bereich von Bedeutung sind. Daneben gibt es jedoch auch Fälle, in denen man sogar ohne Verschulden haftet, nämlich bei der sog. Verursachungs- oder Gefährdungshaftung (z.B. beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, als Besitzer von Öltankanlagen oder als Halter eines Tieres). Bis zu welcher Höhe haften Sie?Wird festgestellt, dass der Schädiger verantwortlich ist, so muss er bis zur Höhe des Schadens einstehen. Das bedeutet bei einem Sachschaden Kosten der Wiederherstellung oder Geldersatz für die beschädigten Gegenstände sowie die Folgeschäden (z.B. Nutzungsausfall). Sind Personen verletzt, werden regelmäßig Behandlungskosten und Verdienstausfall des Geschädigten anfallen; unter Umständen auch Schmerzensgeld oder sogar eine lebenslagen Rente. Wissen Sie, wie Sie für Ihre Kinder haften?Auch Kinder, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, können selbst zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung des Kindes entfällt nur dann, wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlte (§ 828 BGB). Das muss aber von dem schädigenden Kind bzw. dessen gesetzlichen Vertretern nachgewiesen werden. Nur Kinder unter sieben Jahren sind für ihr Tun überhaupt nicht verantwortlich. Der Gesetzgeber begnügt sich in vielen Fällen nicht damit, dass nur der eigentliche Schadenverursacher ersatzpflichtig gemacht werden kann. Neben ihm kann auch eine Haftung desjenigen in Frage kommen, dem die Aufsicht über das schädigende Kind oblag. Das sind in aller Regel die Eltern. Damit können aber auch andere betraut sein - die Großeltern, Pflegeeltern, das Kindermädchen, Nachbarn, aber auch eine Tagesmutter. Sie kommen nur dann aus der Haftung heraus, wenn sie nachweisen können, daß sie zur Beaufsichtigung alles Erforderliche getan haben oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsichtsführung entstanden wäre. Das gelingt aber, wie Beispiele aus der Rechtsprechung beweisen, nur selten. Welche Aufgaben hat die Haftpflichtversicherung?Bei wohl keiner anderen privaten Versicherung ist der Schutz so umfassend wie bei der privaten Haftpflichtversicherung. Gern wird die Privathaftpflichtversicherung auch Familienhaftpflicht genannt; denn sie schützt nicht nur den Versicherungsnehmer. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Ehegatten und der minderjährigen Kinder, soweit diese noch nicht verheiratet sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die leiblichen Kinder oder um Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder handelt. In diesem Zusammenhang hat der Haftpflichtversicherer drei Pflichten:
Übrigens zahlt der Haftpflichtversicherer entgegen weit verbreiteter Ansicht auch dann, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Wer wird geschützt?Mit unter den Versicherungsschutz fallen - je nach Art der Haftpflichtversicherung - auch andere Personen. So zum Beispiel:
Wo gilt die Haftpflichtversicherung?Die Privat-, Jagd-, Sportboot- und Hundehalterhaftpflichtversicherungen gelten automatisch für Auslandsaufenthalte auf der ganzen Welt. Bis zu welcher Höhe wird geleistet?Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, ersetzt die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Schaden bis zu den im Versicherungsschein genannten Summen. Sie persönlich haften in unbegrenzter Höhe. Bis zu der vereinbarten Deckungssumme leistet der Versicherer für Sie. Darüber hinausgehende Schadensummen müssen Sie trotz Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung selbst zahlen. Daher ist es erforderlich, sofort hohe Deckungssummen abzuschließen und diesen Schutz im Laufe der Zeit anzupassen. Heute haben sich durchweg 5.000.000,- € pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis durchgesetzt und stehen in aller Regel zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung. Bitte beachten Sie: Die Prämiendifferenz zur nächsthöheren Deckungssumme ist meist gering. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass es nur wenige Schadenfälle gibt, bei denen diese Summen gezahlt werden müssen. Eine zerbrochene Vase beim Nachbarn von 250,- € ist für Sie kein existenzbedrohendes Risiko. Aber ein Schaden von 50.000,- € oder gar 3.000.000,- € garantiert. Wofür tritt die Haftpflichtversicherung nicht ein?Eine Haftpflichtversicherung, die für alles aufkommt, kann es nicht geben. Jede Haftpflichtversicherung enthält daher Ausschlüsse, die häufig durch sog. "Deckungskonzepte" im Rahmen der Police vertraglich wieder eingeschlossen werden. Hier ist in Ihrer Police genau zu prüfen, welche Einschlüsse Sie mit Ihrem Versicherer vereinbart haben. Ausgeschlossen sind z. B.:
Wann beginnt die Versicherung?Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten, in der Police angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prämie nach Vorlage des Versicherungsscheins unverzüglich gezahlt wird. Dann sind Haftpflichtschäden (Schadenereignisse), die zwischen Beginn und Ende des Vertrages eintreten, im Umfang der Bedingungen versichert. Der Vertrag ist für die beantragte und im Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Besonders bei den Versicherungsverträgen des privaten Bereichs kann zwischen Verträgen mit kurzer oder längerer Laufzeit gewählt werden. Für längerfristige Verträge werden Prämiennachlässe gegeben. Versicherungsmakler können häufig nach ihren Statuten nur einjährige Vertragslaufzeiten abschließen, damit sie den Vertrag jederzeit kündigen und bei einem preiswerteren Versicherer abschließen können. Die Konditionen sind häufig jedoch ebenso gut wie bei mehrjährigen Verträgen. Häufig sind die Konditionen sogar noch besser, weil sich Versicherungsmakler zusammengeschlossen haben, um bei den Versicherern bessere Konditionen auszuhandeln. Was ist im Schadenfall zu beachten?Jede vertragliche Vereinbarung - dazu gehört auch der Versicherungsvertrag - funktioniert nur dann reibungslos, wenn sich die Vertragspartner an die getroffenen Abmachungen halten. Falls ein Schadenfall eintritt, muss der Versicherungsnehmer vor allem folgendes beachten:
Die Mitversicherung der KinderDie Mitversicherung der Kinder endet mit dem Erreichen der Volljährigkeit, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das unverheiratete Kind zu diesem Zeitpunkt aber noch in der Schul- oder unmittelbar hieran anschließenden Berufsausbildung, genießt es unabhängig von seinem Alter auch weiterhin Schutz über die elterliche Privathaftpflichtversicherung. Dieser endet erst dann, wenn das Kind einen Ausbildungsabschnitt erreicht hat, in dem es ihm möglich ist, eigene Einkünfte zu erzielen. Das kann der Abschluss einer Lehre oder eines Studiums sein, wie bei Rechtsreferendaren oder Lehramtsanwärtern zum Beispiel das Referendarexamen. Muss der Sohn vor, nach oder während der Berufsausbildung den Grundwehrdienst oder den Zivildienst ableisten, bleibt der Versicherungsschutz über die Privathaftpficht der Eltern bestehen. Gleiches gilt während einer Wartezeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulausbildung und nächstem Ausbildungsabschnitt (z. B. Suche nach einer Lehrstelle oder Warten auf einen Studienplatz). Das folgende Schaubild zeigt für die häufigsten Fälle, wann für Volljährige der Abschluß einer eigenen Privathaftpfichtversicherung erforderlich ist. Die Mitversicherung der elterlichen Privathaftpfichtversicherung endet aber stets dann, wenn die Tochter oder der Sohn heiraten. Wie lange sind unverheiratete Volljährige über die elterliche Privathaftpflichtversicherung versichert?
Wer ist noch über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert?Der Schutz der Privathaftpflichtversicherung reicht noch über den Kreis der Familienangehörigen hinaus. Mitversichert sind auch solche Personen, die im Haushalt der Familie beschäftigt sind, die Wohnung, das Haus oder den Garten betreuen oder im Winter den Streudienst übernehmen - sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aus reiner Gefälligkeit. Fügen sie bei diesen Tätigkeiten einem Dritten einen Schaden zu, sind sie mitversichert. Partner einer nichtehelichen LebensgemeinschaftUnd wie steht es mit dem Versicherungsschutz des nichtehelichen Lebenspartners? Nach den Bedingungen ist er nicht mitversichert. Die meisten Gesellschaften sind aber auf Antrag des Versicherungsnehmers bereit, den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner in die Privathaftpflichtversicherung einzubeziehen. Wie bei Ehegatten bleiben auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Üblicherweise wird diese Deckungserweiterung nur geboten, wenn beide Partner unverheiratet sind und der mitversicherte Partner in der Police namentlich aufgeführt wird. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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