AuslandsunfallWas tun bei einem Unfall im Ausland?Eine seit Januar 2003 geltende Kraftfahrt-Haftpflicht-Richtlinie soll EU-weit die Schadenabwicklung zwischen Unfallbeteiligten vereinfachen. Kern dieser Regelung ist, dass jede Haftpflichtversicherung aus allen Mitgliedsländern der EU, Norwegen, Island, Lichtenstein und der Schweiz einen Schadenregulierungsbeauftragten in allen anderen Ländern benennen muss. Wer das in Deutschland für die betreffende Versicherung des Unfallgegners ist, erfährt der Geschädigte beim Zentralruf der Autoversicherer. Unfall im Ausland - Regulierung im InlandDer Regulierungsbeauftragte tritt anstelle des Geschädigten mit der gegnerischen Versicherung in Kontakt und ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ein Schadenersatzangebot zu unterbreiten. Somit entfallen eigene Verhandlungen und Briefverkehr in einer Fremdsprache. Reicht das Angebot dem Geschädigten nicht, so kann er wie bisher die ausländische Versicherung verklagen. Bleibt der Geschädigte vorerst auf seinem Schaden sitzen, kann er in Deutschland die Verkehrsopferhilfe in Hamburg anrufen. Diese nationale Entschädigungsstelle muss auch einspringen, wenn der ausländische Versicherer keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat. Was tun nach einem Unfall?
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